WEG-Recht: Änderung des Umlageschlüssels für Betriebs- und Verwaltungskosten

§ 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei den Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums und den Kosten der Verwaltung die Möglichkeit, den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Bereits mit Urteil vom
01. April 2011 (Az. V ZR 162/10), hat der BGH festgehalten, dass den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Lediglich das „Ob“ und das „Wie“ der Änderung dürften nicht willkürlich sein. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die durch die Änderung eintretende Mehrbelastung eines einzelnen Eigentümers um das Sechsfache bzw. das Sechseinhalbfache nicht zu einer Beanstandung der Umstellung des Umlageschlüssels führt.

Kommentar



Die Entscheidung des BGH berücksichtigt zu Recht die häufig anzutreffende Praxis, nach der die Größe des Miteigentumsanteils nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße entspricht. Die Umstellung der Umlage von Miteigentumsanteilen auf die Fläche der jeweiligen Sondereigentumsanteile berücksichtigt die Rechte aller Eigentümer in angemessenem Maße.

Autor: Edda de Riese - deriese@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. September 2011, V ZR 3/11 - www.bundesgerichtshof.de