WEG-Recht: Änderung des Umlageschlüssels für Betriebs- und Verwaltungskosten
§ 16 Abs. 3 WEG eröffnet den
Wohnungseigentümern bei den Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder
des Sondereigentums und den Kosten der Verwaltung die Möglichkeit, den
bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Bereits mit Urteil vom 01. April 2011 (Az. V ZR 162/10), hat der BGH festgehalten, dass den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Lediglich das „Ob“ und das „Wie“ der Änderung dürften nicht willkürlich sein. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die durch die Änderung eintretende Mehrbelastung eines einzelnen Eigentümers um das Sechsfache bzw. das Sechseinhalbfache nicht zu einer Beanstandung der Umstellung des Umlageschlüssels führt.
Bereits mit Urteil vom 01. April 2011 (Az. V ZR 162/10), hat der BGH festgehalten, dass den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Lediglich das „Ob“ und das „Wie“ der Änderung dürften nicht willkürlich sein. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die durch die Änderung eintretende Mehrbelastung eines einzelnen Eigentümers um das Sechsfache bzw. das Sechseinhalbfache nicht zu einer Beanstandung der Umstellung des Umlageschlüssels führt.
Kommentar
Die Entscheidung des BGH berücksichtigt zu
Recht die häufig anzutreffende Praxis, nach der die Größe des
Miteigentumsanteils nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße entspricht. Die
Umstellung der Umlage von Miteigentumsanteilen auf die Fläche der jeweiligen
Sondereigentumsanteile berücksichtigt die Rechte aller Eigentümer in
angemessenem Maße.
Autor: Edda de Riese - deriese@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. September 2011, V ZR 3/11 - www.bundesgerichtshof.de
