WEG-Recht: Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Beschlussanfechtungen

Werden in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten, so steht auf Beklagtenseite notwendigerweise häufig eine Vielzahl von Parteien.

Werden diese alle durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten, gibt es keine Schwierigkeiten, denn gerichtlich entschieden wurde bereits, dass die Anwaltskosten der Beklagten in einem solchen Streit insgesamt nur einmal erstattungsfähig sind (BGH, Urt. v. 16.07.2009, Az. V ZB 11/09). Bezahlt werden muss der Höhe nach also nur ein Rechtsanwalt.

Welchem Rechtsanwalt steht der Erstattungsanspruch aber zu, wenn sich einzelne Wohnungseigentümer jeweils durch weitere eigene Anwälte vertreten lassen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu jetzt entschieden, dass grundsätzlich die Kosten des von dem Verwalter für die Eigentümer beauftragten „Hauptanwalts“ vorrangig zu erstatten sind bzw. die Kosten des Anwaltes, über dessen Beauftragung sich die Eigentümer mehrheitlich einigen. Nur wenn eine solche Willensbildung ausnahmsweise unterbleibt, ist ein Kostenerstattungsanspruch zwischen den verschiedenen Rechtsanwälten auf Beklagtenseite zu quoteln.

Praxistipp

Wohnungseigentumsverwalter sollten unverzüglich nach Zustellung einer Beschlussanfechtungsklage einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer beauftragen und diese hierüber informieren. Dass der Verwalter einen Anwalt beauftragen darf, ergibt sich bereits aus dem Wohnungseigentumsgesetz, es muss also nicht erst ein Beschluss gefasst werden. Eine Kostenerstattung dieses gemeinsamen „Hauptanwaltes“ ist dann unproblematisch. Nehmen sich weitere Eigentümer eigene Rechtsanwälte, so tun sie dies dann auf eigene Kosten. Darauf kann der Verwalter hinweisen.

Autor: Dr. Andreas C. Brinkmann - brinkmann@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, V ZB 171/10 - www.bundesgerichtshof.de