Maklerrecht: Provision noch nach 8 Monaten zu zahlen.

Kauft der Maklerkunde nach vorübergehender Aufgabe seiner Erwerbsabsichten doch noch, ist der für den Provisionsanspruch erforderliche Ursachenzusammenhang regelmäßig nicht unterbrochen, wenn zwischen Kaufvertrag und Nachweis nur 8 Monate lagen, so das Landgericht Coburg.

Nach der Besichtigung konnte sich der Maklerkunde zunächst nicht zum Erwerb durchringen, weil er vorher ein ihm gehörendes Grundstück veräußern wollte. 8 Monate später kaufte er schließlich ohne erneuten Kontakt zum Makler. Dessen Rechnung hielt er entgegen, dass nach so langer Zeit der Nachweis nicht mehr ursächlich für seine Kaufentscheidung sei. Das Gericht entschied für den Makler.
Die – wie hier – nur vorübergehende Aufgabe der Kaufabsicht führt nicht zur Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Erfolgseintritt. Dies gilt zumindest, sofern der Kauf dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt. 8 Monate waren den Coburger Richtern noch nicht zu viel.

Praxistipp


Die Kausalität seines Nachweises hat der Makler zu beweisen. Dabei hilft ihm die sog. „Kausalitätsvermutung“. Die Ursächlichkeit wird bei einem Abschluss in angemessener Zeit zu Gunsten des Maklers unterstellt. Ein Zeitraum von 1 Jahr und mehr sind jedoch schon zuviel, so das LG Coburg in Übereinstimmung mit dem BGH. Die Ursächlichkeit kann aber durch andere Umstände – sogar in kürzeren Fristen – unterbrochen sein, z.B. wenn die andere Seite (im vorliegenden Fall wäre das der Verkäufer) das Objekt vom Markt nimmt. Dann muss der Makler „am Ball bleiben“ und seinem Kaufinteressenten bei Änderung der Sachlage ein erneutes Angebot erstellen. Das gibt ihm die Chance, wieder ins Rennen kommen und auf ein Erfolgshonorar zu hoffen.

Autor: Uwe Bethge - bethge@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Coburg, Urteil vom 22. März 2011, 23 O 590/10, BeckRS 2011, 23848