Grundstücksrecht: Ein Nießbrauchsrecht kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden
Ein
Nießbrauchsrecht kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden, wobei
ein berechtigtes Interesse an dieser Bestellung nicht nachgewiesen
werden muss, so der BGH.
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Eigentümer im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht an seinem eigenen Grundstück eintragen lassen. Eine Gläubigerin des Eigentümers verlangte die Löschung dieses Rechts, nachdem sie sich eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück hatte eintragen lassen. Da dieses Recht im Rang dem Nießbrauch nachging, war der Zugriff auf das Grundstück erschwert.
Zwar ist grundsätzlich ein Nießbrauchsrecht auf einen Dritten als den so genannten Berechtigten ausgerichtet, jedoch kann der Eigentümer ebenso ein schutzwürdiges Interesse haben, den Nießbrauch zunächst als sein eigenes Recht entstehen zu lassen. Dies kann beispielsweise bei der beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter einem Nießbrauchsvorbehalt der Fall sein, so der BGH in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2011.
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Eigentümer im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht an seinem eigenen Grundstück eintragen lassen. Eine Gläubigerin des Eigentümers verlangte die Löschung dieses Rechts, nachdem sie sich eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück hatte eintragen lassen. Da dieses Recht im Rang dem Nießbrauch nachging, war der Zugriff auf das Grundstück erschwert.
Zwar ist grundsätzlich ein Nießbrauchsrecht auf einen Dritten als den so genannten Berechtigten ausgerichtet, jedoch kann der Eigentümer ebenso ein schutzwürdiges Interesse haben, den Nießbrauch zunächst als sein eigenes Recht entstehen zu lassen. Dies kann beispielsweise bei der beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter einem Nießbrauchsvorbehalt der Fall sein, so der BGH in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2011.
Kommentar
Der
Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar werden grundsätzlich
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück durch den
Eigentümernießbrauch erschwert, jedoch wird ein benachteiligter
Gläubiger nicht schutzlos gestellt. Schließlich ist die Bestellung eines
dinglichen Rechts am eigenen Grundstück durch einen Schuldner nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbar.
Autor: Jens Christian Althoff - althoff@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. Juli 2011, V ZB 271/10 - www.bundesgerichtshof.de
