WEG-Recht: Keine Darlehnsaufnahme durch die WEG

17.Februar 2012 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf kein Darlehn zur Finanzierung von Sanierungskosten aufnehmen.

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass zur Kostendeckung erforderlicher Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zeitnah Eigenmittel der einzelnen Wohnungseigentümer angesammelt werden. Es ist deshalb Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, wie er die Finanzierung des auf ihn entfallenden Anteils ermöglicht. Zudem würde auch ein Eigentümer, der eine Kreditaufnahme nicht wünscht, weil er selbst die notwendigen Mittel hat, seinen Anteil aufzubringen, im Falle eines Falles für die Rückzahlung des Kredits haften.

Der Beschluss einer WEG über eine Kreditaufnahme der WEG, der diejenigen Wohnungseigentümer schützen sollte, die selbst nicht mehr in der Lage sind, die erforderliche Finanzierung durch einen Kredit zu bewerkstelligen und gleichzeitig die Eigentümer, die eine Kreditaufnahme nicht wünschten, freistellte, eine Sonderumlage zu zahlen, wurde vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 15. Juni 2011 für ungültig erklärt.

Praxistipp

Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landgerichts zu der Frage, ob seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WEG diese ein Darlehn aufnehmen kann. Ob andere Gericht nachziehen, bleibt abzuwarten. Derzeit jedenfalls ist es nicht ratsam, die Kreditaufnahme durch eine WEG zu beschließen. Zwar mag die Kreditaufnahme manches Mal der einzige Weg sein, eine größere Sanierung zu finanzieren. Um einer solchen Notwendigkeit vorzubeugen, sollte eine WEG wie eine schwäbische Hausfrau handeln. Die kann bekanntlich rechnen und gut wirtschaften. Sie würde deshalb niemals etwas „auf Pump“ finanzieren, sondern stets zunächst die erforderlichen Mittel ansparen.

Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Juni 2011, 23 T 442/10, BeckRS 2011, 20633


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