WEG-Recht: Keine Verpflichtung zur Termininformation
8.Dez. 2012 Der Verwalter ist verpflichtet, eine Jahresabrechnung für die
Wohnungseigentümer aufzustellen. Aus dieser Verpflichtung heraus folgt
allerdings nicht auch die Pflicht, einzelne Wohnungseigentümer, deren
Wohnungen nicht vermietet sind und die selbst auch nicht im Objekt
wohnen, schriftlich über bevorstehende Termine zur Ablesung der
Heizverbrauchserfassungsgeräte durch eine Fremdfirma zu informieren.
Ein Eigentümer, der seine Wohnung leer stehen lässt, hat auch das hiermit verbundene Risiko zu tragen, von lediglich im Objekt erfolgenden Informationen abgeschnitten zu sein. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Nachablesung gegen den Verwalter besteht dann nicht. Im entschiedenen Fall hatte der Hausverwalter die Mitteilung der Firma zu Ableseterminen lediglich im Hausflur ausgehängt, nicht aber jedem Eigentümer übersandt.
Ein Eigentümer, der seine Wohnung leer stehen lässt, hat auch das hiermit verbundene Risiko zu tragen, von lediglich im Objekt erfolgenden Informationen abgeschnitten zu sein. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Nachablesung gegen den Verwalter besteht dann nicht. Im entschiedenen Fall hatte der Hausverwalter die Mitteilung der Firma zu Ableseterminen lediglich im Hausflur ausgehängt, nicht aber jedem Eigentümer übersandt.
Kommentar
Die
Entscheidung des Gerichtes ist mit Vorsicht zu genießen. Richtig ist,
dass eine Pflicht zur Mitteilung von Ableseterminen nicht aus § 28 WEG
gezogen werden kann. In Betracht kommt aber, jedenfalls im Einzelfall,
die Herleitung einer solchen Pflicht aus dem Verwaltervertrag.
Jedenfalls aber sollte zur Vermeidung von Ersatzansprüchen davon Abstand
genommen werden, insbesondere wichtige wohnungseigentumsrechtliche
Informationen an Eigentümer einer Liegenschaft allein im Wege eines
Aushanges vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn dem Verwalter bekannt
ist, dass einzelne Eigentümer sich in der Anlage gar nicht aufhalten.
Autor: Lars Kutz - kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Langenfeld, Urteil vom 15. Dezember 2010, 64 C 52/10, ZMR 2011, 907 ff.
