WEG-Recht: Veräußerung einer Teilfläche des WEG-Grundstücks
Wohnungseigentumsrecht: Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Unwirksam ist, wenn ein Bauträger in seinem Kaufvertrag vorsieht, dass bei einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird, dem der Käufer dafür eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist allein Sache des Erwerbers und gehört zu seinen wesentlichen Rechten. Die Klausel ist insbesondere unangemessen, weil sie in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers eingreift, da faktisch keine Möglichkeit besteht, eine Abnahme durch den Bevollmächtigten zu verhindern. Zum anderen ist die Neutralität der mit der Abnahme bevollmächtigten Person nicht gewährleistet.
Unwirksam ist, wenn ein Bauträger in seinem Kaufvertrag vorsieht, dass bei einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird, dem der Käufer dafür eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist allein Sache des Erwerbers und gehört zu seinen wesentlichen Rechten. Die Klausel ist insbesondere unangemessen, weil sie in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers eingreift, da faktisch keine Möglichkeit besteht, eine Abnahme durch den Bevollmächtigten zu verhindern. Zum anderen ist die Neutralität der mit der Abnahme bevollmächtigten Person nicht gewährleistet.
Praxistipp
Der Bauträger sollte davon absehen, solche
Abnahmeklauseln anzuwenden – auch nicht in notariellen Kaufverträgen, die
regelmäßig mehrfach verwendet werden und damit sog. Allgemeine
Geschäftsbedingungen darstellen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen
Jahren hier regelmäßig „gegen“ die Bauträger entschieden. Fatal war im hier
entschiedenen Fall, dass die Ansprüche der Erwerber ohne die fragliche Klausel
vermutlich längst verjährt gewesen wären. Da die Klausel aber unwirksam war, ist
auch die Abnahme nicht wirksam erfolgt, so dass auch die Verjährungsfrist noch
nicht begonnen hatte.
Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2011, 8 U 106/10, ZWE 2011, 451 ff.
